GlossarBegriffe der Bezirkspolitik

Glossar

Was Drucksache, Große Anfrage und Beschluss bedeuten, kurz erklärt.

Begriffe, die auf dieser Seite immer wieder vorkommen. Die Definitionen beschreiben den Berliner Bezirkskontext (BVV, Bezirksamt, Geschäftsordnung der BVV); andere Kommunen oder Bundesländer kennen teils abweichende Verfahren und Bezeichnungen. Wie eine BVV insgesamt arbeitet, steht auf der Grundlagenseite.

Drucksachen-Arten

Drucksache
das amtliche Dokument, mit dem ein Antrag, eine Anfrage oder ein Beschluss im Ratsinformationssystem eines Bezirks geführt wird, erkennbar an seiner Drucksachennummer. Die einzelnen Beratungsstationen einer Drucksache bis zur Entscheidung bilden zusammen einen Vorgang.
Antrag
Aufforderung an die BVV, das Bezirksamt zu einer Handlung oder Prüfung zu ersuchen. Wer Anträge stellen darf, regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Bezirks; neben Fraktionen können das etwa Gruppen, Ausschüsse oder einzelne Verordnete sein. Ein Beschluss über einen Antrag ist in der Regel ein Ersuchen an das Bezirksamt (BezVG § 13), kein Nachweis, dass etwas bereits umgesetzt wurde.
Kleine Anfrage
schriftliche Frage einer einzelnen Verordneten oder eines Verordneten an das Bezirksamt, ohne BVV-Beschluss: formal ein Einzelrecht, keine Fraktionsinitiative (laut Geschäftsordnung, § 32).
Mündliche Anfrage
wie die Kleine Anfrage ein Einzelrecht einzelner Verordneter, aber mündlich in der Sitzung gestellt und beantwortet (laut Geschäftsordnung, § 33).
Große Anfrage
schriftliche Anfrage an das Bezirksamt, die in der BVV mündlich beantwortet und debattiert wird, meist von Fraktionen gestellt; ob auch einzelne Verordnete sie stellen können, regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Bezirks.
Beschlussempfehlung
Empfehlung eines Ausschusses an das BVV-Plenum, wie über einen zuvor überwiesenen Antrag zu entscheiden ist: ein späteres Verfahrensstadium desselben Vorgangs, keine neue Initiative.
Vorlage zur Kenntnisnahme
Dokument, mit dem das Bezirksamt die BVV über einen Sachverhalt informiert, ohne dass die BVV darüber beschließt.
Mitteilung zur Kenntnisnahme
wie die Vorlage zur Kenntnisnahme eine reine Informationsvorlage des Bezirksamts an die BVV, ohne Beschlussfassung, oft ein Abschluss- oder Zwischenbericht zu einem früheren Antrag.
Dringlichkeit
Verfahren, mit dem ein Antrag (Dringlichkeitsantrag) außerhalb der regulären Tagesordnungsfristen kurzfristig auf die BVV-Tagesordnung gesetzt werden kann, laut Geschäftsordnung.

Verfahren

Vorgang
das Verfahren, das eine Drucksache von der Einreichung bis zur letzten erfassten Beratungsstation durchläuft. Diese Seite zählt in Vorgängen, nicht in Drucksachen: mehrere Stationen (etwa Überweisung, Beschlussempfehlung, Beschluss) gehören zu einem einzigen Vorgang.
Beratungsfolge
die Abfolge der Ausschüsse und Sitzungen, die ein Vorgang bis zur Entscheidung durchläuft.
Kenntnisnahme
die BVV oder ein Ausschuss nimmt einen Bericht oder eine Information zur Kenntnis, ohne darüber abzustimmen.
Mitzeichnung/Beitritt
eine Fraktion schließt sich einem bereits eingereichten Antrag nachträglich an, ohne ihn ursprünglich mit eingebracht zu haben (laut Geschäftsordnung, § 29 Abs. 4). Beitritte werden getrennt gezählt, nie zusammen mit den ursprünglich eingebrachten Anträgen. Details im Kapitel Gemeinsam eingereichte Anträge der Methodik.

Verfahrensstand

beschlossen
die BVV hat dem Vorgang zugestimmt. In den meisten Fällen ist das ein Ersuchen oder eine Empfehlung an das Bezirksamt (BezVG § 13); nur in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten entscheidet die BVV selbst verbindlich (BezVG § 12). In keinem Fall ist es ein Beleg, dass die Maßnahme bereits umgesetzt wurde.
überwiesen
ein Vorgang wurde zur weiteren Beratung an einen Ausschuss weitergegeben, statt sofort im Plenum entschieden zu werden.
vertagt
die Entscheidung über einen Vorgang wurde auf eine spätere Sitzung verschoben.
zurückgezogen
die einreichende Fraktion hat den Vorgang vor einer Entscheidung zurückgenommen.
erledigt
der Vorgang braucht keinen Beschluss mehr: bei Anfragen bedeutet das meist „beantwortet“, bei Anträgen „gegenstandslos geworden“.

Gremien und Organe

BVV
Bezirksverordnetenversammlung, das gewählte Parlament eines Berliner Bezirks: 55 Bezirksverordnete pro Bezirk (BezVG § 2). Die BVV beschließt keine Gesetze, sie beauftragt und kontrolliert das Bezirksamt.
Bezirksamt
eigenständiges Kollegialorgan der Bezirksverwaltung, von der BVV gewählt; mehrere Fraktionen können darin vertreten sein. Die meisten BVV-Beschlüsse sind Ersuchen oder Empfehlungen an das Bezirksamt (BezVG § 13); nur in den der BVV vorbehaltenen Angelegenheiten (BezVG § 12) entscheidet sie selbst.
Gremium
Sammelbegriff für die Stellen, die einen Vorgang einbringen oder beraten können, ohne selbst Fraktion zu sein, etwa das Bezirksamt oder ein Ausschuss.
Ausschuss
ständiges Fachgremium der BVV, das Vorgänge vorberät, bevor sie im Plenum entschieden werden.
Fraktion
Zusammenschluss von Bezirksverordneten einer Partei (oder mehrerer Parteien bei einer gemeinsamen Liste) in der BVV.
Gruppe
kleinerer Zusammenschluss von Bezirksverordneten unterhalb der Fraktionsgröße (BezVG § 5a); zählt nicht als Fraktion, auch wenn ein Parteiname im Gruppennamen steht.
Zählgemeinschaft
ein informeller Zusammenschluss mehrerer Fraktionen zur Mehrheitsbildung in der BVV, ohne formale Koalition.
Wahlperiode
der Zeitraum zwischen zwei BVV-Wahlen, in dem eine gewählte Zusammensetzung der BVV amtiert. Die laufende Wahlperiode begann mit der Wahl am 26. September 2021 (konstituierende Sitzungen ab 4. November 2021) und endet mit der Wahl am 20. September 2026.

Beteiligung ohne Mandat

Einwohnerfragestunde
Teil der öffentlichen BVV-Sitzung, in der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks Fragen an die BVV oder das Bezirksamt richten können, laut Geschäftsordnung.
Einwohnerantrag
amtlicher Weg, mit dem eine festgelegte Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern eines Bezirks die BVV zwingen kann, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen (BezVG § 44).